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agvw:110: Verwaltungsrecht allgemeiner Teil Wann greift der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung ein?
Wann greift der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung ein?
Mit Selbstbindung der Verwaltung bezeichnet man den Grundsatz, dass die öffentliche Verwaltung bei Ermessensentscheidungen nicht ohne sachlichen Grund von ihrer geübten Verwaltungspraxis abweichen darf. Dies ergibt sich aus dem auf Art. 3 Abs. 1 GG zurückgehenden Anspruch auf Gleichbehandlung von Bürgern mit gleichem Anliegen.