Datei: zpo0264 wird geändert
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
=> keine Klageänderung.
Hinweis: Das Verhältnis von Nr. 2 bei Beschränkungen zu § 269 I ZPO ist umstritten. Das BAG bejaht die Anwendbarkeit von § 269 I ZPO auf Beschränkungen, so dass der Beklagte für eine wirksame Teilrücknahme zustimmen muss.
BAG NZA 2007, 278 Rn. 17: 1. Obwohl eine qualitative Beschränkung des Antrags nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist, liegt darin eine teilweise Klagerücknahme. Da § 269 ZPO neben § 264 ZPO anwendbar ist, bedarf die Antragsbeschränkung ab Beginn der mündlichen Verhandlung der Zustimmung des Beklagten. Sie kann konkludent erteilt werden. 2. (...)