Mit Absolutheitsgrundsatz wird im Sachenrecht der Grundsatz bezeichnet, dass alle dinglichen Rechte absolute Rechte sind die gegenüber jedermann wirken. Im Gegensatz dazu stehen die nur relativ wirkenden vertraglichen Rechte.
Beispiel 1: A ist Eigentümer eines Fiat Panda den er von D gekauft hat A kann D, B und C und allen anderen verbieten mit diesem Fiat zu fahren oder ihn auch nur anzufassen.
Beispiel 2: A hat auch einen (relativen) kaufvertraglichen Anspruch gegen B auf Übereignung eines blauen BMW X3 der C gehört. Die Übereignung kann A aber nur von B verlangen. Nicht von D nicht von C und auch von sonst niemanden. B kann hier allerdings nicht erfüllen, da C wiederum ein absolutes Eigentumsrecht an diesem Wagen hat. B ist die Erfüllung damit unmöglich.
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