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Absolutheitsgrundsatz
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Mit Absolutheitsgrundsatz wird im Sachenrecht der Grundsatz bezeichnet, dass alle dinglichen Rechte absolute Rechte sind die gegenüber jedermann wirken. Im Gegensatz dazu stehen die nur relativ wirkenden vertraglichen Rechte.

Beispiel 1: A ist Eigentümer eines Fiat Panda den er von D gekauft hat A kann D, B und C und allen anderen verbieten mit diesem Fiat zu fahren oder ihn auch nur anzufassen.

Beispiel 2: A hat auch einen (relativen) kaufvertraglichen Anspruch gegen B auf Übereignung eines blauen BMW X3 der C gehört. Die Übereignung kann A aber nur von B verlangen. Nicht von D nicht von C und auch von sonst niemanden. B kann hier allerdings nicht erfüllen, da C wiederum ein absolutes Eigentumsrecht an diesem Wagen hat. B ist die Erfüllung damit unmöglich.

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