logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Arbeitskraft im Insolvenzverfahren
(recht.zivil.materiell.insolvenz)
    

Die Arbeitskraft eines Gemeinschuldners gehört nicht zur Insolvenzmasse. Daher können Arbeitsverträge des Gemeinschuldners die er als Arbeitnehmer abschließt, nicht angefochten werden (FK-InsO/Dauernheim, § 129 Rn. 20).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise