Mit Auflösung wird bei der KG der Übergang von der werbenden Tätigkeit zur Abwicklung bezeichnet. Die Auflösung beseitigt die Gesellschaft als Rechtsträger nicht. Mit Abwicklung (= Liquidation) wird die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern bezeichnet und mit Vollbeendigung das Ende der Abwicklung nach vollständiger Verteilung des Gesellschaftsvermögens (§ 155 HGB). Mit Vollbeendigung ist die Gesellschaft als Rechtsträger erloschen.
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