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§ 68 BeurkG Übertragung auf andere Stellen
(recht.)
    

Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen.


Hessen: § 13 Hessisches Ortsgerichtsgesetz: (1) Der Ortsgerichtsvorsteher ist zuständig, Unterschriften öffentlich zu beglaubigen.

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