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Beweisbeschluss
(recht.zivil.materiell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Mit Beweisbeschluss wird der förmliche Beschluss zur Beweiserhebung bezeichnet. Soll die Beweiserhebung außerhalb der mündlichen Verhandlung stattfinden muss zwingend ein Beweisbeschluss ergehen (§ 358a ZPO). In den anderen Fällen ist er nicht notwendig.

Gemäß § 359 ZPO muss der Beweisbeschluss enthalten:

  1. das Beweisthema (Es soll Beweis erhoben werden über ...)
  2. das Beweismittel (durch Vernehmung)
  3. den Beweisführer (vom Kläger benannt

Weiterhin gehören dazu:

  1. Aufgabe der Zahlung eines Auslagenvorschusses an Beweisführer (Der Kläger wird gemäß § 379 Abs.1 ZPO aufgefordert (...).
  2. Fristsetzung für die Zahlung.
  3. Hinweis über erfolgte/nicht erfolgte Ladung.

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Auf diesen Artikel verweisen: Beweisaufnahme