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§ 193 BGB Sonn- und Feiertag; Sonnabend
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-4)
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Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 186 BGB Geltungsbereich