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§ 235 BGB Umtauschrecht
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-7)
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Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere, die hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 108 ZPO Art und Höhe der Sicherheit