logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 277 BGB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-1.titel-1)
<< >>
    

Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten/eigenübliche Sorgfalt * § 708 BGB Gestaltungsfreiheit * § 708 BGB Gestaltungsfreiheit