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§ 623 BGB Schriftform der Kündigung
(gesetz.bgb)
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Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Kündigung * Außerordentliche Kündigung, Arbeitsverhältnis