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§ 707 BGB alte Fassung - Erhöhung des vereinbarten Beitrags
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-16.af)
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Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.

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