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§ 913 BGB Zahlung der Überbaurente
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-3.titel-1)
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(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.

(2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.

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