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§ 1050 BGB Abnutzung
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-4.titel-2.untertitel-1)
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Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1093 BGB Wohnungsrecht