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§ 1960 BGB Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-1)
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(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1961 BGB Nachlasspflegschaft auf Antrag * Nachlasspfleger/Nachlasspflegschaft * Nachlasspfleger/Nachlasspflegschaft * Sicherungsbedürfnis, § 1960 BGB