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§ 2042 BGB Auseinandersetzung
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-5.untertitel-1)
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(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

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