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§ 2114 BGB Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-3)
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Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu. Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. Auf andere Verfügungen über die Hypothekenforderung, die Grundschuld, die Rentenschuld oder die Schiffshypothekenforderung findet die Vorschrift des § 2113 Anwendung.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2136 BGB Befreiung des Vorerben