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§ 13 BORA Versäumnisurteil
(gesetz.bora)
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Der Rechtsanwalt darf bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite ein Versäumnisurteil nur erwirken, wenn er dies zuvor dem Gegenanwalt angekündigt hat; wenn es die Interessen des Mandanten erfordern, darf er den Antrag ohne Ankündigung stellen.


Die Regelung ist verfassungswidrig (BVerfG vom 14.12.1999).

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