Das deutsche Strafrecht wählt einen Mittelweg. Das Verhalten des A, der
Totschlag des B, wird von der Rechtsordnung grundsätzlich nicht gebilligt.
Es ist rechtswidrig. D.h. B darf dagegen Notwehr üben.
Aber wenn der A rechtswidrig handelt
um eine Gefahr für sein eigenes Leben abzuwenden handelt er
gemäß § 35 StGB ohne Schuld.
Daher bleibt A straffrei. Im Ergebnis zählt in dieser Situation
das Recht des Stärkeren.
§ 35 StGB löst aber nur exakt diese Konstellation. Sitzt ein Dritter
in einem Boot, daß nur zwei Mann tragen kann, und muß sich entscheiden
wem er von zwei ihm Fremden den Rettungsring zuwerfen soll, hilft
ihm § 35 StGB nicht. Es geht nicht um sein eigenes Leben,
oder das eines Angehörigen oder Nahestehenden.
Die dogmatische Lösung dieses Falles ist umstritten. Manche
wollen hierin eine rechtfertigende Pflichtenkollision sehen,
in der sich der Dritte frei entscheiden kann, wen er retten
will. Andere nehmen hier einen übergesetzlichen
schuldausschließenden Notstand an.
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