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Cross Border Leasing (CBL)
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.steuer und recht.allgemein.wirtschaft)
    

Inhalt
             1. Konstruktion
          1. Der Investor in Amerika
          2. rechtliche Konstruktion
          3. Finanzströme
             3.1. Faktische
             3.2. Verdeckte
          4. Risiken
          5. Quellen

Mit CBL (engl.: grenzüberschreitendes Leasing. wird in der Regel eine spezielle Form des Leasings bezeichnet, bei der der eine Partner ein Investor in den USA und der andere eine Kommune in Deutschland ist.

Bei dieser speziellen Form des Leasings "vermieten" deutsche Kommunen, unter Beteiligung mehrere Banken, ihr Eigentum (Kläranlagen, Kanalsysteme, Straßenbahnen usw.) an einen amerikanischen Investor, um es sogleich wieder "zurückzumieten".

Durch eine mittlerweile (Frühjahr 2005) geänderte Regelung des amerikanischen Steuerrechts konnte der amerikanische Investor "Auslands-Investition" günstig abschreiben und somit erheblich Steuer sparen. Ein Teil dieser Ersparnis, der sog. Barwertvorteil, wurde sofort an die deutsche Kommune ausgezahlt.

Die genaue Konstruktion dieser Geschäfte wurde/wird verschleiert. Auch bleibt nach wie vor unklar welche Konsequenzen damit verbunden sind. Ursächlich für diese Unklarheiten sind die Geschäftspraktiken bei Abschluß. So war es z.B. die Regel, dass den für den Beschluß zuständigen Gremien der Vertrag nicht ausgehändigt wurde. Er existiert nur als englisches Original, den kommunalen Gremien wurde eine deutsche Zusammenfassung ausgehändigt, die im Streitfall nicht relevant ist.

1. Konstruktion

1. Der Investor in Amerika

Der Investor in Amerika kann ein Unternehmen sein, ist aber regelmäßig eine eigens für diesen Zweck von den beteiligten Banken gegründete Offshore-Gesellschaft, z.B. auf den Kaimaninseln. Den kommunalen Gremien bleibt die Identität dieser Gesellschaft in der Regel verborgen.

2. rechtliche Konstruktion

Von der Konstruktion her sind zwei Geschäfte zu unterscheiden. Zunächst wird der Gegenstand auf den sich das Geschäft bezieht auf den amerikanischen Investor übertragen. Dieses wird oft als Verkauf, manchmal als Leasing bezeichnet. Tatsächlich handelt es sich wohl um eine zeitliche begrenzte Übertragung von Eigentumsrechten mittels der Einräumung von Dienstbarkeiten.

Die durch diese Übertragung gewonnene Position kann unter bilanz- oder steuerrechtlichen Gesichtspunkten wie eine Eigentumsposition gewertet werden. Man spricht dann auch von wirtschaftlichem Eigentum.

Nach dem damaligen amerikanischen Steuerrecht war es wohl so, dass bei Übertragung bestimmter Rechte an einer Anlage für einen Zeitraum von 100 Jahren, diese Position in der Bilanz als Eigentum einzutragen war und mit steuerlichen Vorteil abgeschrieben werden konnte.

Nachdem der Investor auf diesem Wege bestimmte Rechte erhalten hat, vermietet er diese Rechte oder Teile davon wieder zurück an die deutsche Kommune, so dass diese die Anlage grundsätzlich weiter betreiben und nutzen kann.

Nach ca. 30 Jahren hat die Kommune das Recht den Vertrag zu kündigen, wobei die Ausübung dieses Rechts fest vereinbart ist. Die faktische Verkürzung auf 30 Jahre, verstiess vermutlich gegen das amerikanische Recht, das von einer 100jährigen Laufzeit ausging.

3. Finanzströme

3.1. Faktische

Faktisch fließt nach außen erkennbar zunächst eine sehr große Summe für die Vermietung an die Kommune, von dem die Kommune aber sofort den größten Teil wieder zurücküberweisen muß, zur Begleichung der Kosten für das Rückmieten. Übrig bleibt der Barwertvorteil an die Kommune. Alle weiteren Ströme bleiben verdeckt.

3.2. Verdeckte

Die verdeckten Ströme fließen zwischen den beteiligten Banken und der dafür gegründeten Gesellschaft hin und her.

4. Risiken

Eine Bedingung der Verträge ist, dass die Anlage für einen bestimmten Zeitraum (20 oder 30 Jahre) unverändert weiter betrieben wird. Weicht die Kommune durch Änderungen davon ab, droht auf der amerikanischen Seite ein Verlust der Steuerbegünstigung. Vor diesem Verlust sichert sich der amerikanische Partner durch Vertragsklauseln ab, die die Kommune mit einem Schadensersatz bedrohen, der den Barwertvorteil erheblich übersteigt.

Faktisch bedeutet das, dass die Kommune die Anlage zumindest nicht an sinkenden Bedarf anpassen, Teile stillegen oder verkaufen darf. D.h. sie ist u.U. gezwungen die Anlage trotz gesunkenen Bedarfs über das Erforderliche hinaus zu betreiben. Dies kann zukünftig zu einer vollständigen Aufzehrung des ehemaligen Barwervorteils führen.

Die Rechtslage war in Amerika von anfang an nicht unumstritten. Die höchste amerikanische Steuerbehörde, der Internal Revenue Service (IRS), schätzt CBL als Scheingeschäft ein, das nicht zu Steuervorteilen führen dürfe. Die Regierung Bush und einige Bundesstaaten sahen das anders, hielten an der Praxis fest und sahen darin eine Förderung des Finanzplatzes USA. Trotzdem versucht die IRS vor den Gerichten einzelner Bundesstaaten zu klagen. Die Entscheidungen stehen wohl noch aus.

5. Quellen

Es wurde auf folgende, im Netz frei verfügbare, Quellen zurückgegriffen:

  • Zeitreport/Peanuts
  • plus minus/Geld stinkt nicht
  • Verdi Schmutzige Peanuts aus der globalen Steuerflucht
  • WDR/Deutschlandradio Manuskript einer Reportage (Download über Attac Köln)

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