Zum äußeren Erscheinungsbild eines Kfz-Diebstahles gehören, das Abstellen des Fahrzeugs, dass anschließende nicht Wiederauffinden (Vgl. LG Potsdam Urteil vom 21.5.2007 Az. 2 O 199/06) und ggf. das Vorhandensein aller Kfz-Schlüssel.
Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise