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Sog. "unechte" Doppelpfändungen sind grundsätzlich zulässig, z.B. kann ein Gläubiger aus einem Titel parallel Gehalts- und Kontopfändung beantragen.
Kommt es dazu, dass beide Drittschuldner, den gepfändeten Betrag abgeführt haben, weil z.B. der Gläubiger die zweiten Pfändung nach Erfüllung durch den ersten Gläubiger nich gestoppt hat, hat ist der Gläubiger ungerechtfertigt bereichert.
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