Mit Ehegattenbürgschaft wird die Bürgschaft eines Ehegatten für die Hauptschuld des anderen bezeichnet. Die Grundsätze gelten aber auch für andere Angehörige, wie z.B. Kinder oder Eltern, die eine Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit eingehen.
Kommt es bei der Ehegattenbürgschaft zu einer krassen Überforderung des Bürgen geht die Rechtsprechung von einer Sittenwidrigkeit der Bürgschaft aus. Die Ehegattenbürgschaft ist aber trotz Vermögenslosigkeit des Gatten zulässig, wenn damit verhindert werden soll, dass der Hauptschuldner sein Vermögen dem Zugriff des Gläubigers durch Übertragung auf den Ehegatten entzieht.
Dieser Zweck muss in der Bürgschaft angegeben werden. Entfällt der Zweck, z.B. weil durch Scheidung eine Übertragung nicht mehr in Frage kommt, entfällt die Geschäftsgrundlage für diese Bürgschaft.
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