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Von einer Einbuchung spricht man, wenn in einer Kommanditgesellschaft die Einlage eines Kommanditisten durch Umbuchung von dem Kapitalkonto eines anderen Gesellschafters erfolgt. Streitig ist, ob der Empfänger der Einbuchung damit von seiner Haftung nach §171 Abs. 12 Hs 2 HGB befreit wird.
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