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(1) Leichen sind so zu behandeln, einzusargen, zu befördern und zu bestatten, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann, keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Belange der Strafrechtspflege, zu befürchten sind, die Würde der Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden und die Totenruhe nicht mehr als unumgänglich gestört wird. § 18 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper eines Menschen,
- der sichere Zeichen des Todes (Totenstarre, Totenflecken, Fäulniserscheinungen) aufweist oder bei dem mit dem Leben unvereinbare Verletzungen oder der Hirntod festgestellt werden und
- bei dem der körperliche Zusammenhang durch den Verwesungsprozess noch nicht völlig aufgehoben ist.
Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist auch der Körper eines
- neugeborenen Kindes, bei dem nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt
- tot geborenen Kindes, das mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurde.
Leblose Teile eines menschlichen Körpers gelten als einer Leiche zugehörig, wenn ohne sie ein Weiterleben des Individuums unmöglich wäre.
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