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G 10
(it.angriff.staat und it.recht)
    

Mit G 10 wird in Kurzform das Gesetz zu Art. 10 GG; Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post und Fernmeldegeheimnisses bezeichnet.

Art. 10 GG legt in Abs.1 fest:

(1) Das Briefgeheimnis sowie da Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

Der Abs. 2 des Art. 10 GG schränkt das wie folgt ein:

(2) Beschränkungen dürfen nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Ein solches Gesetz ist das G 10. Hier erhalten die verschiedenen Behörden

Befugnisse die das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimniss zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche Grundordnung einschränken.

Zuletzt wurde dieses Gesetz im Frühjahr 2001 geändert, da das Bundesverfassungsgericht die Änderung von 1997 teilweise für verfassungswidrig erklärt hatte.

Gesetzestext

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Auf diesen Artikel verweisen: Bundesnachrichtendienst (BND) * Bundesnachrichtendienst (BND) * Bundesverfassungsschutz * Parlamentarisches Kontroll Gremium (PKG)