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§ 51 GBO [Eintragung Vorerben/Nacherben]
(gesetz.gbo.abschnitt-2)
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Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

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