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Schuldnerberatungen, Sozialamt, Jugendamt, Rechtsanwälte.
Dabei muss für die Erteilung der Bescheinigung eine Unterhaltszahlung nachgewiesen werden (z.B. die Kontoauszüge) auf die Höhe des jeweils gezahlten Unterhaltes kommt es dann nicht an (BeckOK § 850k ZPO, Vorwerk/Wolf Riedel Rn. 18a).
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