Da die Gemeinden auch in Hinblick auf die Finanzen
eigenverantwortlich sind, hat jede Gemeinde einen eigenen Haushalt.
Im Rahmen des primären Finanzausgleichs steht den Gemeinden gemäß
Art. 106 Abs. 5 GG ein Anteil an der Einkommenssteuer zu. Weiterhin
erhalten die Gemeinden seit 1998 gemäß Art. 106 Abs. 5a von den Ländern
einen Teil der Umsatzsteuer.
Gemäß Art. 106 Abs. 8 GG stehen den Gemeinden
Sonderausgleichszahlungen durch den Bund zu, wenn ihnen Mehrausgaben
aufgrund von besonderen Einrichtungen des Bundes entstehen.
Weiterhin steht den Gemeinden gemäß Art. 106 Abs. 6 GG das Aufkommen
der Gewerbe- und Grundsteuer sowie aus örtlichen Verbrauchs- und
Aufwandsteuern zu, wobei Bund- Länder durch Bundesgesetz mittels einer
Umlage einen Teil der Gewerbesteuer abschöpfen können.
Die Hessische Verfassung garantiert den Gemeinden zwei Einnahmequellen,
die verschiedenen Aufgabenbereichen zugeordnet werden.
Zum einen die Zahlungen des Landes für die eigenen Pflichtaufgaben der
Gemeinde und die vom Land übetragenen Aufgaben. Diese Zahlungen erfolgen
über den Lasten- und Finanzausgleich.
Zum anderen die Möglichkeit zur Schaffung eigener Einnahmequellen (z.B.
durch Erhebung von Gemeindesteuern), für die Finanzierung
freiwilliger Leistungen. Die Gemeinden haben die Kompetenz zur
Steuergesetzgebung, soweit der Bund diese Steuer nicht erhebt, und
keine Beschränkung durch Landesrecht besteht.
Details dieser Garantien sind im Gesetz über kommunale Abgaben
geregelt.
Zur Ergänzung der Einnahmen sind außerdem Kreditaufnahmen möglich.
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