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§ 29 GNotKG Kostenschuldner im Allgemeinen
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gesetz
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gnotkg
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kapitel-1
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abschnitt-5
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unterabschnitt-2
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Die Notarkosten schuldet, wer
den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,
die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder
für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
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Auf diesen Artikel verweisen:
§ 31 GNotKG Besonderer Kostenschuldner
Stand 05.02.18