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Gratifikation/Sonderzahlungen
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Inhalt
             1. Vorzeitiges Ausscheiden/Bindungsklausel
             2. Rückzahlung

Mit Gratifikation (= Sonderzahlungen) bezeichnet man einen Teil des Arbeitsentgelts, der ohne Anlass oder aus besonderen Anlässen zusätzlich zu den sonstigen Bezügen gezahlt wird. Z.B. Weihnachtsgeld. Ein Anspruch auf Sonderzahlungen besteht nur, soweit dies im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag vereinbart wurde.

1. Vorzeitiges Ausscheiden/Bindungsklausel

Ein Problem ist die Frage, ob eine Gratifikation die jährlich gezahlt wird (z.B. zu Weihnachten) anteilig erworben wird, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr im Betrieb ist (A scheidet im zum 30.11. aus im Dezember wird die Gratifikation gezahlt).

Der Arbeitgeber kann grundsätzlich die Zahlung durch Regelung davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer eine bestimmte Zeit gearbeitet hat oder das der Arbeitnehmer zum Zahlungszeitpunkt noch im Betrieb ist. Was ohne ausdrückliche Regelung gilt, hängt davon ab, was mit der Gratifikation bezweckt werden soll. Hat die Gratifikation Entgeltcharakter ist sie anteilig zu zahlen. Soll nur die Betriebstreue belohnt werden, entfällt sie, wenn der Arbeitnehmer zum Zahlungszeitpunkt nicht mehr im Betrieb ist.

Dient eine Sonderzuwendung (..) nicht der Vergütung erbrachter Arbeitsleistungen, sondern verfolgt der Arbeitgeber damit sonstige Zwecke, kann eine Klausel, wonach die Zahlung den ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungstag voraussetzt, einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhalten. (...) Eine [solche] Klausel (...) kann nach ständiger Rechtsprechung auch dann zulässig sein, wenn der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in der Sphäre des Arbeitnehmers liegt, sondern auf einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers beruht (BAG v. 18.1.2012 Az. 10 AZR 667/10 m.w.N.)

2. Rückzahlung

Problematisch ist bei Gratifikationen immer die Frage, ob und in welchem Umfang sie bei Ausscheiden des Arbeitnehmers zurückgefordert werden dürfen, d.h. inwieweit Rückzahlungsklauseln zulässig sind. Dabei ist insbesondere Art. 12 GG zu berücksichtigen. Hat die Sonderzahlung reinen Entgeltcharakter scheidet eine Rückzahlung aus.

Eine Rückzahlungsklausel muss eindeutig und mit klaren Voraussetzungen vereinbart werden (BAG v. 14.6.1995 AP Nr 176 zu § 611 Gratifikation).

Für Rückzahlungsklauseln in Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen hat das BAG folgende Grenzen entwickelt: Bei kleinen Sonderzahlungen bis 100 Euro ist eine Rückzahlungsklausel unwirksam (BAG v. 17.3.1981 Nr. 110 zu § 611 BGB Gratifikation). Bei Sonderzahlungen bis zu einem Bruttomonatsverdiesnt kann eine Rückzahlungsklausel bis zum 31.3. des Folgejahres vereinbart werden, dem Arbeitnehmer ist der Verlust einer Kündigungsmöglichkeit zumutbar. Bei Sonderzahlungen über einem Monatsverdienst kommt eine Bindung bis zum 30.6. des Folgejahres in Frage. Bei Sonderzahlungen erheblich über einem Monatsverdienst ist eine Längerung Bindung möglich (BAG v. 12.12.1962 Nr. 25 zu § 611 BGB Gratifikation). Bei Sonderzahlungen über zwei Monatsgehältern ist eine Staffelung möglich (Beispiel: Ausscheiden bis 31.3. eine Rückzahlung von 1 1/2 Monatsbezügen, Auscheiden zum 31.6. 1 Monatsbezug, Ausscheiden zum 31.9. ein halber Monatsbezug) (BAG Nr. 69 zu § 611 BGB Gratifikation).

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Auf diesen Artikel verweisen: Tantieme/Erfolgsbeteiligung/Gewinnbeteiligung * Widerrufsvorbehalt/Freiwilligkeitsvorbehalt (Arbeitsrecht) * Weihnachtsgeld * Weihnachtsgeld * pro rata temporis