|
Scheitert ein juristisches Gutachten an einem bestimmten Punkt, hat man
aber Gründe dafür das Gutachten fortzuführen (z.B. will man eine Klausur
nicht an der Zulässigkeitsprüfung scheitern lassen), so erfolgt die weitere
Prüfung im Rahmen eines sog. Hilfsgutachtens.
Manchmal wird die hilfsgutachterliche Prüfung, z.B. der Begründetheit,
auch schon vom Aufgabensteller gefordert. Dann muß man die Begründetheit der
Klage auch dann prüfen, wenn die Klage schon unzulässig ist.
Werbung:
| |