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Indizierung/indizieren
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt und recht.straf.bt)
    

Von Indizieren spricht man wenn eine Schrift oder ein anderer Medienhalt, wegen ihres/seines jugendgefährdenden Inhalts von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften gemäß § 18 JuSchG in eine "Liste jugendgefährdender Medien" aufgenommen wird, mit der Rechtsfolge, dass gemäß § 15 i.V.m. § 27 JuSchG eine Verbreitung an Kinder und Jugendliche unter Strafandrohung verboten ist.

Diese Liste gibt es grundsätzlich als Buch unter dem Titel: "Gesamtverzeichnis indizierter Bücher, Taschenbücher, Broschüren, Comics. und Flugblätter." im Buchhandel.

Von der Indizierung ist die Einziehung zu unterscheiden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Index * indiziert/indizieren