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Jugendgerichtsgesetz (JGG)
(recht.straf.prozess)
    

Inhalt
             1. Jugendliche
             2. Heranwachsende

Mit JGG wird das Gesetz bezeichnet, dass die Regeln des StGB und der StPO für Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende so anpasst, dass auf bei der Bestrafung auf die sittlichen und geistigen Entwicklung der Täters Rücksicht genommen wird.

1. Jugendliche

Für Jugendliche, d.h. alle Personen zwischen Vollendung des 14. und 18. Lebensjahres, gilt das JGG uneingeschränkt. Mit der Folge, dass sowohl die Strafen des StGB als auch viele Vorschriften der StPO verdrängt werden.

An die Stelle der Rechtsfolgen des StGB treten die §§ 9 ff JGG, die ein abgestuftes System mit steigender Sanktionsschärfe vorsehen:

  • Erziehungsmaßregeln (z.B. Arbeitsstunden oder Teilnahme an einem sozialen Trainigungskurs)
  • Zuchtmittel (Verwarnung § 14 JGG, Erteilung von Auflagen § 15 JGG und Jugendarrest, § 16 JGG.
  • Jugendstrafe (von mind. sechs Monaten bis maximal 10 Jahre bei bestimmten Verbrechen (§ 18 JGG)

2. Heranwachsende

Für Heranwachsende, d.h. alle die das 18. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, gilt ein differenziertere Regelung:

1. Für die Anwendung der Regeln des Jugendstrafrechts (= §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32, d.h. insbesondere die Rechtsfolgen), kommt es darauf an, ob der Heranwachsende zur Zeit der Tatbegehung nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich stand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt (§ 105 Abs. 1 JGG).

Bei der Beurteilung des Heranwachsenden ist bei Zweifeln zu dessen Gunsten von einer Jugendlichen gleichstehenden sittlichen und geistigen Entwicklung auszugehen. Die Tatsachen für diese Bewertung werden von der Jugendgerichtshilfe ermittelt.

2. Die Verfahrensvorschriften §§ 43, 47a, 50 Abs. 3 und 4, § 68 Nr. 1, 3 und § 73 sind dagegen auf Heranwachsende immer entsprechend anzuwenden (§ 109 Abs. 1 JGG).

3. Die §§ 45, 47 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74, 79 Abs. 1 und § 81 sind dagegen nur zu anzuwenden, wenn der Richter gemäß § 105 JGG auch die Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts anwendet.

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Auf diesen Artikel verweisen: Jugendstrafrecht * § 10 StGB Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende * Heranwachsender/Jugendlicher * Heranwachsender/Jugendlicher