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Klagerücknahmeversprechen
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Von einem Klagerücknahmeversprechen spricht man, wenn sich der Kläger außergerichtlich zur Klagerücknahme verpflichtet. Für die prozessuale Wirksamkeit bedarf es noch einer Klagerücknahme im Prozess (zu den Voraussetzungen siehe unter Klagerücknahme.

Hält der Kläger sich nicht an ein Klagerücknahmeversprechen, kann der Beklagte dies als Einrede entgegenhalten, ist die Einrede begründet, wird das Gericht die Klage als unzulässig abweisen. Ob die Einrede sich dabei auf eine prozessuale Arglist (BGH NJW 1964, 549, 550) stützt oder ob es eine exceptio pacti ist, ist umstritten (siehe dazu Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 259).

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