Im Datenschutzrecht bedeutet Koppelungsverbot grundsätzlich, dass die
Erbringung von Leistungen nicht von der Einwilligung in die Verarbeitung
oder Nutzung von Daten abhängig gemacht werden darf.
Ein entsprechendes Koppelungsverbot ist z.B. in § 3 Abs. 4 TDDSG geregelt. Hier ist eine Kopplung allerdings dann
möglich, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu den entsprechenden
Telediensten möglich und zumutbar ist.
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