Die Anwaltskosten trägt in der ersten Instanz jede Partei selbst, unabhängig davon wer siegt (§ 12a ArbGG)
Die Gerichtskosten berechnen sich nach dem Gerichtskostengesetz, für eine streitige Verhandlung fallen 2 Gebühren an. Die Gebührenhöhe richtet sich wie im Zivilprozess nach dem Streitwert.
Bei Kündigungsschutzverfahren beträgt der Streitwert in Abweichung von den allgemeinen Regeln drei Monatsgehälter (§ 42 Abs. 4 GKG).
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