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Kundenfotos, Veröffentlichung
(recht.zivil.materiell)
    

Stellt ein Werkunternehmer Bilder des von Ihm geschaffenen Werkes aber im Eigentum des Kunden stehenden Werks in das Internet, stellt sich die Frage einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder Urheberrechts.

Für den Fall, dass ein Handwerker Bilder eines renovierten Bades auf seiner Homepage veröffentlicht hat, hat das AG Donaueschingen entschieden, dass Ansprüche ausscheiden, da zum einen eine Zuordnung der Bilder zu dem Eigentümer des Hauses nicht möglich war und auf der Website auch nicht hergestellt wurde und zum anderen es sich beim Badezimmer nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelte, es fehlte die notwendigen Schöpfungshöhe (AG Donaueschingen v. 10.06.2010 Aktz. 11 C 81/10).

Für das Bilder eines Hauses, in dem der Werkunternehmer eine Solaranlage eingebaut hat, hat das AG Rüsselsheim eine Persönlichkeitsrechtsverletzugn angenommen, wenn diese Bilder zusammen mit der Adresse des Kunden veröffentlicht werden (AG Rüsselsheim Urt. v. 10.10.2001 Az. 3 C 806/01).

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