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Leertag
(recht.allgemein)
    

Mit Leertag wird der Tag bezeichnet um den der Fristbeginn verschoben wird, wenn zwei Fristen aufeinanderfolgen, d.h. eine Frist mit Ablauf der anderen beginnt. D.h. Läuft eine Frist am Dienstag den 14.10. 24:00 Uhr ab und soll eine Monatsfrist mit Ende der ersten Frist zu laufen beginnen, beginnt sie nicht am 14.10. zu laufen, sondern am 15.10. und läuft am 15.11. 24:00 ab.

Eine Rolle spielt das z.B. in der StPO, wo gemäß § 345 Abs. 1 S. 1 StPO die Revisionsbegründungsfrist mit Ablauf der Revisionsseinlegungsrist beginnt.

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