Die Regeln zur Legitimation nichtehelicher Kinder
durch eine nach ihrer Geburt zwischen den Eltern
geschlossene Ehe oder durch eine Ehelichkeitserklärung (§§ 1719ff BGB) sind
gestrichen worden.
Nach aktuellem Recht gibt es den Begriff nichtehelichs Kind nicht mehr. Relevant ist nur ein Namenswechsel des vorehelich geboren Kindes, dass nicht den für die später geschlossene Ehe gewählten Namen trägt nach § 1617c BGB.
Werbung:
|