logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Lustmord
(recht.straf.bt)
    

Von einem Lustmord spricht man bei einer Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes (§ 211 Abs. 2 Var. 2 StGB).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise