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Mehrgliedrige Vertretung/Einzelvertretung/Gesamtvertretung
(recht.zivil.materiell.at)
    

Von mehrgliedriger Vertretung spricht man, wein Vertretungsorgan aus mehreren Mitgliedern besteht (z.B. mehrköpfiger Vorstand beim Verein). Für die Wirksamkeit der Vertretung kommen grundsätzlich drei Möglichkeiten in Betracht:

  • Einzelvertretung (Jedes Mitglied hat alleine Vertretungsmacht)
  • Gesamtvertretung (Nur alle Mitglieder zusammen haben Vertretungsmacht)
  • Mehrheitsprinzip (Die Mehrheit der Mitglieder hat Vertretungsmacht), z.B. beim Verein.

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Auf diesen Artikel verweisen: Mehrheitsprinzip * Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)/BGB-Gesellschaft * Stellvertretung/Stellvertreter