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Minderhandwerk
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.gewerbe)
    

Als Minderhandwerk wird die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks bezeichnet, die nicht das volle Spektrum der Tätigkeit des Handwerks umfasst und die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt.

Beispiel: Das gewerbliche Backen nur einer bestimmten Sorte Brot ist an sich eine Tätigkeit die dem genehmigungspflichtigen Bäckereihandwerk angehört. Beschränkt sich die Tätigkeit aber auf das Backen dieser Sorte und sind dafür keine besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich handelt es sich um Minderhandwerk, das nicht zulassungspflichtig ist.

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