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Mitbestimmungsrecht/Initiativrecht
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit.betrvg)
    

Inhalt
             1. Verletzung des Mitbestimmungsrechts
             2. Initiativrecht

In Betrieben in denen ein Betriebsrat besteht hat dieser in vom Gesetz vorgesehenen Fällen ein Mitbestimmungsrecht (siehe z.B. § 87 u. § 91 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht ist das stärkste Recht des Betriebsrates.

Können sich Betriebsrat und Arbeitgeber sich im Rahmen der Mitbestimmung nicht einigen, so entscheidet die Einigungsstelle.

Beispiel: Arbeitgeber A will zum Abbau angesammelter Rückstände einmalig 1,5 Überstunden anordnen. Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Er ist der Ansicht, dass die Rückstände auch mit Leiharbeitnehmern ohne Überstunden aufgearbeitet werden könnten. Die Einigungsstelle entscheidet angesichts des geringen Umfangs der Überstunden, dass die Einstellung und Einarbeitung von Leiharbeitnehmern sich nicht lohnt und genehmigt daher die Überstunden.

1. Verletzung des Mitbestimmungsrechts

Die Rechtsfolgen einer Verletzung des Mitbestimmungsrecht durch den Arbeitgeber sind umstritten. Siehe dazu unter Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung/erzwingbare Mitbestimmung.

2. Initiativrecht

Soweit der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat, hat er auch ein Initiativrecht. D.h. er kann nicht nur verlangen, dass er an Maßnahmen des Arbeitgebers aus dem Katalog des § 87 BetrVG beteiligt wird, sondern auch selbst solche Maßnahmen aktiv verlangen. Kann er sich mit dem Arbeitgeber dann nicht einigen, entscheidet auch hier die Einigungsstelle.

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Auf diesen Artikel verweisen: Überarbeit/Mehrarbeit * Zielvereinbarung * Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung/Theorie der lediglich erzwingbaren Mitbestimmung * Initiativrecht