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Nachtragsurkunde/Berichtigungsurkunde/Ergänzungsurkunde
(recht.zivil.materiell und recht.notar)
    

Reine, „offenbare Unrichtigkeiten“ (z.B. Zahlendreher in der Flurstücksnummer, Schreibfehler, EM statt QM) kann der Notar durch eine eigene Nachtragsurkunde (auch Berichtigungsurkunde/Ergänzungsurkunde) klarstellen, wenn eindeutig feststeht, was die Parteien wirklich wollten und der Fehler nur die äußere Bezeichnung betrifft.

Eine Änderung des Kaufpreises z.B. nach Vermessung des Teilstücks, ist aber keine bloße Berichtigung, sondern eine inhaltliche Vertragsänderung (Gegenleistung), auch wenn der Anlass eine kleinere Fläche ist. Das geht über das hinaus, was der Notar „im Wege einer Eigenurkunde“ ohne ausdrückliche neue Parteierklärungen korrigieren darf.

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