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zivilrechtlicher Notstand, § 228 BGB
(recht.straf.at)
    

Der zivilrechtliche Notstand gemäß § 228 BGB hat folgende Voraussetzungen:

  1. schutzwürdiges Interesse jeder Art
  2. drohende Gefahr für dieses Interesse
  3. Erforderlichkeit der Beschädigung/Zerstörung

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