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Von Organisationshaft spricht man, "wenn ein Verurteilter, für den nicht
sofort ein Unterbringungsplatz im Maßregelvollzug zur Verfügung steht,
die Zwischenzeit in der 'normalen' Strafhaft verbringt." (Pressemitteilung des BVerfG 105/2005 vom 28. Oktober 2005).
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