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Parteiverbot
(recht.oeffentlich.staat)
    

Gemäß Art. 21 Abs. 2 GG sind Parteien "die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden", verfassungswidrig.

Über das Vorliegen der Verfassungswidrigkeit und einem daraus folgenden Verbot entscheidet gemäß Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG allein das Bundesverfassungsgericht. Der Antrag auf ein Verbot kann von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung gestellt werden. Bei Parteien die nur auf dem Gebiet eines Bundeslandes organisiert sind kann der Antrag von der entsprechenden Landesregierung gestellt werden.

Die verfassungswidrige Zielsetzung ergibt sich in der Regel aus dem Programm, parteiamtlichen Erklärungen, den Schriften der von ihr anerkannten Ideologen, Reden ihrer führenden Funktionäre, dem in der Partei verwandten Schulungs- und Propagandamaterial und aus den von ihr herausgegebenen oder beeinflussten Zeitschriften (Jarass/Pieroth, Art. 21, Rn. 24). Gemäß BVerfGE 5, 85, 144 können auch geheime Zielsetzungen erheblich sein, soweit sie nachweisbar sind.

Bisher ergangene Verbote:
  • 1952 gegen die Sozialistische Reichspartei (SRP)
  • 1956 gegen die kommunistische Partei Deutschlands (KPD)
  • 2003 scheiterte ein Verbotsverfahren gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)
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Auf diesen Artikel verweisen: streitbare/wehrhafte Demokratie * Parteien * Bundesverfassungsgericht (BVerfG)