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Von einer Paßbeschränkung spricht man, wenn ein neu auszugebender Paß eine Einschränkung der Reisemöglichkeit enthält. Eine solche Beschränkung bei Neuausgabe eines Paßes besteht gemäß § 7 Abs. 2 PaßG iVm § 7 Abs. 1 PaßG. Ein bereits ausgestellter Paß kann gemäß § 8 PaßG eingezogen werden. Will man einen bereits ausgestellten Paß mit Beschränkungen versehen, muss man § 7 Abs. 2 PaßG entsprechend anwenden oder den Rechtsgedanken auf § 8 PaßG übertragen.
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