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perpetuatio fori
(recht.allgemein.latein und recht.zivil.formell.prozess)
    

Mit perpetuatio fori (lat.) wird die Fortdauer der Zuständigkeit eines Gerichts nach Anhängigkeit trotz Veränderung bezeichnet. In Deutschland ist die perpetuatio fori in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO geregelt. Siehe unter Rechtshängigkeit.

Beispiel: A und wohnt in München. Der B verklagt den A gemäß §§ 12, 13 ZPO an dessen allgemeinen Gerichtsstand am Amtsgericht München auf Zahlung von 1.000,-. Nach Zustellung der Klage (= Rechtshängigkeit) zieht nach Flensburg um. Damit entfällt der allgemeine Gerichtsstand München. Trotzdem bleibt München gemäß § 261 Abs. 3 Nr 2 ZPO zuständig.

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Auf diesen Artikel verweisen: Zuständigkeit, Zivilrecht * Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsordnung (EUGVVO) * Rechtshängigkeit, Zivilprozess